AGB

Unsere Bedingungen und Ihre Rechte

Allgemeine Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: November 2017

§ 1  Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, der FDX Fluid Dynamix GmbH, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ oder „AGB“ genannt).
  2. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ oder „Käufer“ genannt). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  3. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2  Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

  1. Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch uns schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch unsere Lieferung verbindlich.
  2. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen oder auf unserer Webseite http://www.fdx.de/ enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

§ 3  Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Berlin (Werk/Lager) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porto, Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren, Steuern, sonstige öffentliche Abgaben, Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
  2. Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Berlin und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen, auch im Zusammenhang mit anderen Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und uns, weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen z. B. von Düsen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Bei erheblichen Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
  8. Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  9. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4  Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
  4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  5. Bei Sonderanfertigungen von Düsen kann die bestellte Stückzahl aus fertigungstechnischen Gründen und der damit verbundenen Ausschussgefahr nicht immer eingehalten werden. Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen bleiben gegen entsprechende Berechnung vorbehalten und stellen keinen Mangel im Sinne des BGB dar.

 

§ 5  Gefahrübergang, Erfüllungsort, Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager, welches sich in Berlin befindet, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
  4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

§ 6  Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag, Werkvertrag etc. und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. dieses Absatzes geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7  Gewährleistung, Sachmängel

  1. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als “garantiert” bezeichnet haben.
  2. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung, schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau.
  3. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
  4. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
  6. Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk, Baustoffe), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wird.
  7. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir – unbeschadet der Pflichten aus § 9 – nach einer innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist
  8. Der Besteller hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
  9. Der Besteller hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Besteller das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  10. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
  11. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  12. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
  13. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

 

§ 8  Von beiden Seiten nicht zu vertretende Unmöglichkeit

  1. Ist unsere Leistung unmöglich und ist diese Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

 

§ 9  Haftung

  1. Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur,

(a) soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

(b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

(c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

(d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder

(e) nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
  3. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko nach vorstehend § 9 Abs. 3 durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

§ 10  Schutzrechte

  1. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen oder Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) das Eigentums- sowie das Urheberrecht und unsere sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen oder Informationen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Haben wir nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Bestellers Erzeugnisse gefertigt, so hat der Besteller zu gewährleisten, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden oder wurden. Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ist der Besteller verpflichtet uns alle Schäden, insbesondere Kosten (z. B. Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten) und sonstige Nachteile zu ersetzen. Der Besteller stellt uns, unverzüglich nachdem er von solchen Ansprüchen Dritter Kenntnis erlangt hat, von jeglichen Ansprüchen dieser Art frei.

§ 11  Referenzwerbung, Nutzung von Kundennamen für Werbezwecke

  1.  Uns ist es gestattet zum Zwecke der Eigenwerbung (z. B. in Vorträgen, Kundengesprächen, auf unserer Website und in Prospekten) in wahrheitsgemäßer Weise auf Leistungen hinzuweisen, die wir in der Vergangenheit erbracht haben. Wir dürfen dabei insbesondere den Namen unserer Kunden bzw. des Käufers oder Bestellers nennen. Wir behalten uns vor die Referenz für einen angemessenen Zeitraum von bis zu 10 Jahren für Werbezwecke zu nutzen, es sei denn der Käufer widerspricht der Nutzung schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages. Für entgegenstehende Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 4 dieser Bedingungen.

§ 12  Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist soweit rechtlich zulässig als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesen Bedingungen.
  4. Bei der englischen Fassung handelt es sich um eine Übersetzung. In Zweifelsfällen und bei Streitigkeiten über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
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